Rechtssatz RS0101846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101846
Geschäftszahl
12Os187/76 (12Os188/76); 12Os60/89
Entscheidungsdatum
01.06.1989
Rechtssatz
1) Die Vorschrift über die Anhörung des Bewährungshelfers erstreckt sich auch auf Verfahren, die zu jenem, in dem die Bestellung des Bewährungshelfers erfolgte, im Verhältnis des § 56 StPO stehen.1) Die Vorschrift über die Anhörung des Bewährungshelfers erstreckt sich auch auf Verfahren, die zu jenem, in dem die Bestellung des Bewährungshelfers erfolgte, im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehen.
2) Die Anhörung muß nicht in Form der Vernehmung, sie kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen.
3) Anhörungspflicht besteht nicht nur während der Zeit aufrechter Bewährungshilfe, sondern - grundsätzlich - auch in einem Widerrufsverfahren, das (erst) außerhalb der Probezeit durchgeführt wird (§ 56 StGB).3) Anhörungspflicht besteht nicht nur während der Zeit aufrechter Bewährungshilfe, sondern - grundsätzlich - auch in einem Widerrufsverfahren, das (erst) außerhalb der Probezeit durchgeführt wird (Paragraph 56, StGB).
Entscheidungstexte
- 12 Os 187/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 12 Os 187/76
Veröff: EvBl 1977/147 S 306
- 12 Os 60/89
Entscheidungstext OGH 01.06.1989 12 Os 60/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101846
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00187_7600000_001