Rechtssatz RS0101930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101930
Geschäftszahl
15Os44/90 (15Os45/90); 14Os108/90
Entscheidungsdatum
06.11.1990
Rechtssatz
Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und eine Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB) gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn zur Zeit der Urteilsfällung - obgleich unter Verwendung eines falschen Formulars, betreffend ein endgültiges Absehen von einer Bestrafung im Sinne § 46 Abs 6 JGG 1961, nichtsdestoweniger aber doch der Sache nach unmißverständlich - bereits die endgültige Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 2 StGB) ausgesprochen worden war (§ 497 StPO).Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und eine Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB) gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn zur Zeit der Urteilsfällung - obgleich unter Verwendung eines falschen Formulars, betreffend ein endgültiges Absehen von einer Bestrafung im Sinne Paragraph 46, Absatz 6, JGG 1961, nichtsdestoweniger aber doch der Sache nach unmißverständlich - bereits die endgültige Nachsicht der Strafe (Paragraph 43, Absatz 2, StGB) ausgesprochen worden war (Paragraph 497, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101930
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00044_9000000_002