Rechtssatz RS0101946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101946
Geschäftszahl
13Os55/89 (13Os56/89)
Entscheidungsdatum
12.06.1989
Rechtssatz
Eine Entscheidung gemäß § 494 a Abs 5 StPO kann nur zugleich mit der endgültigen Erledigung der Straffrage ergehen. Bleibt letztere infolge Aufhebung des Strafausspruchs in Schwebe, so ist auch ein Beschluß nach § 494 a Abs 1 StPO aufzuheben (und eine allenfalls erhobene Beschwerde auf diese Aufhebung zu verweisen).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 494, a Absatz 5, StPO kann nur zugleich mit der endgültigen Erledigung der Straffrage ergehen. Bleibt letztere infolge Aufhebung des Strafausspruchs in Schwebe, so ist auch ein Beschluß nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO aufzuheben (und eine allenfalls erhobene Beschwerde auf diese Aufhebung zu verweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101946
Dokumentnummer
JJR_19890612_OGH0002_0130OS00055_8900000_001