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Rechtssatz RS0101947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101947

Geschäftszahl

13Os44/91

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Rechtssatz

Beschränkung auf die Beschwerdepunkte - Durfte das Berufungsgericht in der Straffrage im Rahmen der Berufungsbegehren zum einen (in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft) die Freiheitsstrafe erhöhen, zum andern aber (in - teilweiser - Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten) die Freiheitsstrafe teilbedingt nachsehen, so bedeutet ein bloßes Vergreifen in der Formulierung des Urteilsspruches, wonach (nur) der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen wurde, noch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 44/91
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 44/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101947

Dokumentnummer

JJR_19910612_OGH0002_0130OS00044_9100000_001