Rechtssatz RS0101947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101947
Entscheidungsdatum
12.06.1991
Rechtssatz
Beschränkung auf die Beschwerdepunkte - Durfte das Berufungsgericht in der Straffrage im Rahmen der Berufungsbegehren zum einen (in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft) die Freiheitsstrafe erhöhen, zum andern aber (in - teilweiser - Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten) die Freiheitsstrafe teilbedingt nachsehen, so bedeutet ein bloßes Vergreifen in der Formulierung des Urteilsspruches, wonach (nur) der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen wurde, noch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 477 Abs 1 StPO.Beschränkung auf die Beschwerdepunkte - Durfte das Berufungsgericht in der Straffrage im Rahmen der Berufungsbegehren zum einen (in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft) die Freiheitsstrafe erhöhen, zum andern aber (in - teilweiser - Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten) die Freiheitsstrafe teilbedingt nachsehen, so bedeutet ein bloßes Vergreifen in der Formulierung des Urteilsspruches, wonach (nur) der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen wurde, noch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101947
Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00044_9100000_001