Rechtssatz RS0101949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101949
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Rechtssatz
Für die bezirksgerichtliche Kompetenz nach § 494 a Abs 2 StPO kommt es weder auf den Gerichtstyp an, der die Freiheitsstrafe bis zur Strafbefugnis des Bezirksgerichtes verhängt hat, noch im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung auf die gesamte Strafzeit, sondern nur auf den Strafrest.Für die bezirksgerichtliche Kompetenz nach Paragraph 494, a Absatz 2, StPO kommt es weder auf den Gerichtstyp an, der die Freiheitsstrafe bis zur Strafbefugnis des Bezirksgerichtes verhängt hat, noch im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung auf die gesamte Strafzeit, sondern nur auf den Strafrest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101949
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_004