Rechtssatz RS0101950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101950
Entscheidungsdatum
16.03.1994
Rechtssatz
Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird.Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (Paragraph 477, Absatz 2, StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101950
Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_0130OS00008_9400000_003