Rechtssatz RS0101957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101957
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Nach § 494 a Abs 7 (zweiter Satz) StPO steht die Entscheidung über eine (allfällige) Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch gemäß § 494 a Abs 1 StPO betroffen ist. Über die Verlängerung der Probezeit darf daher nur jenes Gericht befinden, das seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte, nicht aber das gemäß § 494 a Abs 4 und 5 StPO angerufene Beschwerdegericht.Nach Paragraph 494, a Absatz 7, (zweiter Satz) StPO steht die Entscheidung über eine (allfällige) Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO betroffen ist. Über die Verlängerung der Probezeit darf daher nur jenes Gericht befinden, das seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte, nicht aber das gemäß Paragraph 494, a Absatz 4 und 5 StPO angerufene Beschwerdegericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101957
Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0130OS00145_8800000_001