Rechtssatz RS0101981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101981
Geschäftszahl
8ObS2104/96m
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag ist auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend. § 48 ASGG.Der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag ist auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend. Paragraph 48, ASGG.
Schlagworte
SW: Fälligkeit, Teilbetrag, Abfertigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101981
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_008OBS02104_96M0000_001