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Rechtssatz RS0101983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101983

Geschäftszahl

8Ob2055/96f

Entscheidungsdatum

18.04.1996

Rechtssatz

Wurde gegen einen Erlagsgegner ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil erwirkt, in welchem dieser schuldig erkannt wurde, in die Ausfolgung des Erlagsbetrages einzuwilligen und hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung unter Berufung auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann der Erlagsbetrag ausgefolgt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101983

Dokumentnummer

JJR_19960418_OGH0002_0080OB02055_96F0000_001