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Rechtssatz RS0102008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102008

Geschäftszahl

4Ob2141/96y

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Die Versendung von Einladungen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht, zu einem Abendessen mit einer dieses begleitenden Werbeveranstaltung, wenn Ort und Zeit der Veranstaltung in einem namentlich bezeichneten Restaurant bereits ohne vorherige Absprache mit den Adressaten (vorläufig) fixiert wurden und diese aufgefordert werden, im Falle der Verhinderung umgehend die Beklagte telefonisch davon zu benachrichtigen, ist sittenwidrig. Auf den Werbeadressaten wird moralischer Druck ausgeübt, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, und sei es nur in Form einer telefonischen Absage. Das überschreitet das Maß der Belästigung, die mit jeder Werbung verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102008

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02141_96Y0000_002