Rechtssatz RS0102008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102008
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Die Versendung von Einladungen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht, zu einem Abendessen mit einer dieses begleitenden Werbeveranstaltung, wenn Ort und Zeit der Veranstaltung in einem namentlich bezeichneten Restaurant bereits ohne vorherige Absprache mit den Adressaten (vorläufig) fixiert wurden und diese aufgefordert werden, im Falle der Verhinderung umgehend die Beklagte telefonisch davon zu benachrichtigen, ist sittenwidrig. Auf den Werbeadressaten wird moralischer Druck ausgeübt, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, und sei es nur in Form einer telefonischen Absage. Das überschreitet das Maß der Belästigung, die mit jeder Werbung verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102008
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02141_96Y0000_002