Rechtssatz RS0102012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102012
Entscheidungsdatum
17.01.2012
Rechtssatz
Richtet sich eine Werbung zum Teil an Detailhändler, zum Teil an Letztverbraucher, so reicht eine Irreführung der Verbraucher, also eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise, aus, um einen Verstoß gegen § 2 UWG anzunehmen.Richtet sich eine Werbung zum Teil an Detailhändler, zum Teil an Letztverbraucher, so reicht eine Irreführung der Verbraucher, also eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise, aus, um einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102012
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0040OB01016_9600000_001