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Rechtssatz RS0102046

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102046

Geschäftszahl

10ObS10/96; 10ObS258/00i

Entscheidungsdatum

16.01.2001

Rechtssatz

Aus einer zusammenhängenden Sicht des Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Absatz 2, ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt, wobei nach dem im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers (968 BlgNR römisch achtzehn. GP, 6) die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes auf diese Personengruppe nur zur Anwendung kommen sollen, wenn ihr Antrag nach dem 30.6.1993 gestellt wurde. Wurde der Antrag hingegen vor dem 1.7.1993 gestellt und ist das Verfahren zu (nach) diesem Zeitpunkt noch offen, so ist von der Fiktion einer Antragstellung zu diesem Termin auszugehen (weiter aufrechter Antrag - idS auch SSV-NF 3/134). Da die Gewährung eines Hilflosenzuschusses (im Sinne des Paragraph 105, a ASVG aF) nicht mehr möglich ist, ist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Pflegegeld (der Höhe nach in der Stufe 2) zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 10/96
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 10/96
  • 10 ObS 258/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
    Auch; nur: Aus einer zusammenhängenden Sicht des § 5a Abs 1 und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Abs 2 ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102046

Dokumentnummer

JJR_19960123_OGH0002_010OBS00010_9600000_001