Rechtssatz RS0102060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102060
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Ansprüche eines bei einem Verkehrsunfall Verletzten unterliegen dann dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Fahrt, auf der sich der Verkehrsunfall ereignete, im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgte. Dazu zählt unter anderem eine Einsatzfahrt der Polizei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102060
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00050_9500000_001