Rechtssatz RS0102081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102081
Entscheidungsdatum
28.02.1996
Norm
AO §53
ARB 1988 Art2.3
ARB 1988 Art23.3.5
Rechtssatz
Durch die Bestätigung des Ausgleiches über das Vermögen des Schuldners des Rechtsschutzversicherungsnehmers reduziert sich der "Gesamtanspruch" des Versicherungsnehmers im Sinne des Art 23.3.5. ARB 1988 auf die Ausgleichsquote, wenn und solange die Restforderung nicht wiederauflebte. Liegt die Quote unter der vereinbarten Streitwertgrenze, ist daher - mangels Wiederauflebens - Rechtsschutzdeckung für die Einklagung der (bestrittenen) Forderung in Höhe der Quote zu gewähren.Durch die Bestätigung des Ausgleiches über das Vermögen des Schuldners des Rechtsschutzversicherungsnehmers reduziert sich der "Gesamtanspruch" des Versicherungsnehmers im Sinne des Artikel 23 Punkt 3 Punkt 5, ARB 1988 auf die Ausgleichsquote, wenn und solange die Restforderung nicht wiederauflebte. Liegt die Quote unter der vereinbarten Streitwertgrenze, ist daher - mangels Wiederauflebens - Rechtsschutzdeckung für die Einklagung der (bestrittenen) Forderung in Höhe der Quote zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102081
Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB02021_96Y0000_001