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Rechtssatz RS0102091×

Rechtssatz RS0102091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0102091

Geschäftszahl

11Bkd1/96

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Rechtssatz

Allein von einer allfälligen Weisungsbefugnis des Kammerausschusses gegenüber dem Kammeranwalt auf eine Befangenheit der Disziplinarräte zu schließen ist nicht gerechtfertigt. Der Disziplinarrat hat in seiner Tätigkeit weisungsfrei und unparteiisch zu entscheiden (Paragraph 14, DSt). Diese Anforderung besteht gegenüber jedem Disziplinarbeschuldigten, sei es, daß dieser Ausschußmitglied ist oder nicht. Irgendwelche Naheverhältnisse zu Rechtsanwälten derselben Kammer sind sehr häufig vorhanden und können als solche keinesfalls eine Befangenheit des Disziplinarrates begründen.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 24.06.1996 11 Bkd 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102091

Dokumentnummer

JJR_19960624_OGH0002_011BKD00001_9600000_001