Rechtssatz RS0102094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102094
Geschäftszahl
12Os80/96 (12Os81/96)
Entscheidungsdatum
18.07.1996
Rechtssatz
Mögen die belastenden Indizien auch noch so gravierend sein, geht es nicht an, in einem Verfahren, in welchem für das zentrale Beweisthema unmittelbare Beweise nicht zur Verfügung stehen, auch noch auf die Durchführung wenigstens mittelbarer Beweise (und damit auf eine Beweisaufnahme überhaupt) zu verzichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102094
Dokumentnummer
JJR_19960718_OGH0002_0120OS00080_9600000_001