Rechtssatz RS0102124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102124
Geschäftszahl
12Os49/96 (12Os50/96); 13Os175/96 (13Os176/96); 13Ns23/02; 15Os129/06v; 12Os64/09t (12Os65/09i)
Entscheidungsdatum
28.05.2009
Rechtssatz
Die analoge Anwendung des § 68 Abs 3 StPO auch auf in einer höheren Instanz tätige Richter des Grundverfahrens entspricht auch dem verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch jedes Angeklagten darauf, dass seine Sache in billiger Weise von einem unparteiischen Gericht gehört werde (Art 6 Abs 1 MRK).Die analoge Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO auch auf in einer höheren Instanz tätige Richter des Grundverfahrens entspricht auch dem verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch jedes Angeklagten darauf, dass seine Sache in billiger Weise von einem unparteiischen Gericht gehört werde (Artikel 6, Absatz eins, MRK).
Entscheidungstexte
- 12 Os 49/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
- 13 Os 175/96
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
- 13 Ns 23/02
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 13 Ns 23/02
Vgl aber; Beisatz: § 68 Abs 3 StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1)
- 15 Os 129/06v
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
Vgl aber
- 12 Os 64/09t
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102124
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_004