Rechtssatz RS0102145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102145
Entscheidungsdatum
26.01.2010
Rechtssatz
Zwar ist bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in aller Regel auch die Möglichkeit des Schuldners zu berücksichtigen, zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten einen weiteren "gesunden Kredit" aufzunehmen. Außer Betracht bleiben muss dagegen eine zwar an sich noch bestehende Kreditmöglichkeit, von welcher ein redlicher Kaufmann indes mangels Rückzahlungsfähigkeit keinen Gebrauch mehr machen würde (insb 11 Os 51/88 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102145
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0140OS00178_9500000_003