Rechtssatz RS0102149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102149
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs 2 BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel.Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (Paragraph 118, Absatz 2, BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102149
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_004