Rechtssatz RS0102153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102153
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Norm
Sbg BauPolG §9
Sbg BauTG §32ff
StGB §302 Abs1
Rechtssatz
Die Umwidmung ist nach gänzlich anderen Kriterien als eine Baubewilligung zu prüfen, weshalb selbst für den Fall einer Änderung des Flächenwidmungsplans die Errichtung eines Bauwerks zusätzlicher behördlicher Überprüfungen bedarf, ob dieser Bau den Voraussetzungen des § 9 Salzburger Baupolizeigesetz sowie den - im vorliegenden Fall vor allem hinsichtlich der Abwasserbeseitigung fraglichen - Aufschließungserfordernissen nach §§ 32 ff Salzburger Bautechnikgesetz genügt.Die Umwidmung ist nach gänzlich anderen Kriterien als eine Baubewilligung zu prüfen, weshalb selbst für den Fall einer Änderung des Flächenwidmungsplans die Errichtung eines Bauwerks zusätzlicher behördlicher Überprüfungen bedarf, ob dieser Bau den Voraussetzungen des Paragraph 9, Salzburger Baupolizeigesetz sowie den - im vorliegenden Fall vor allem hinsichtlich der Abwasserbeseitigung fraglichen - Aufschließungserfordernissen nach Paragraphen 32, ff Salzburger Bautechnikgesetz genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102153
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0140OS00027_9600000_001