Rechtssatz RS0102154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102154
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 Abs 3 zweiter Satz Salzburger Baupolizeigesetz setzt lediglich den in der Judikatur des VwGH allgemein anerkannten Grundsatz um, daß ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren aufzuschieben ist, wenn ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung rechtswidrig errichteter Bauten gestellt wird.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz Salzburger Baupolizeigesetz setzt lediglich den in der Judikatur des VwGH allgemein anerkannten Grundsatz um, daß ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren aufzuschieben ist, wenn ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung rechtswidrig errichteter Bauten gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102154
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0140OS00027_9600000_002