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Rechtssatz RS0102156

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102156

Geschäftszahl

3Ob511/96

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Rechtssatz

Ein entgangenener Gewinn aus einer Weiterveräußerung kann nur geltend gemacht werden, wenn diese geplant war. Ein Differenzschaden kann daher bei konkreter Schadensberechnung nicht allein schon daraus abgeleitet werden, daß der Dritterwerber einer Liegenschaft diese um einen höheren als den zwischen den Parteien des nicht erfüllten Kaufvertrages vereinbarten Kaufpreis weiterveräußerte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 511/96
    Veröff: SZ 69/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102156

Dokumentnummer

JJR_19960124_OGH0002_0030OB00511_9600000_001