Rechtssatz RS0102157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102157
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Rechtssatz
Ein Tatbestandsausschluß auf der subjektiven Tatseite wegen des Vertrauens des Bürgermeisters darauf, daß die von ihm geduldeten, wenngleich rechtswidrig errichteten Bauten genehmigungsfähig seien, käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Entscheidungsträger überzeugt ist, daß ein sein Dulden rechtfertigendes Ergebnis eines anhängigen Verwaltungsverfahrens (auf nachträgliche Genehmigung eines ohne Bewilligung errichteten Bauwerks) mit Sicherheit bevorsteht (JBl 1990, 807).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102157
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0140OS00027_9600000_004