Rechtssatz RS0102158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102158
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Norm
Sbg BauPolG §16 Abs3
StGB §302 Abs1
Rechtssatz
Die Verhinderung der Errichtung von Gebäuden im Grünland und der Abbruch konsenswidrig errichteter Bauten (RdU 1995/34; EvBl 1982/158) ist ein konkretes staatliches Recht, das durch das Untätigbleiben des zur Entscheidung nach § 16 Abs 3 erster Satz Salzburger Baupolizeigesetz zur Erlassung eines Abbruchbescheides berufenen Organs beeinträchtigt wird, weil erst dieser Bescheid die rechtliche Basis für die unter Wahrung der Anrainerinteressen vorzunehmende Überprüfung einer Bewilligungsfähigkeit des konsenslos errichteten Bauwerkes darstellt.Die Verhinderung der Errichtung von Gebäuden im Grünland und der Abbruch konsenswidrig errichteter Bauten (RdU 1995/34; EvBl 1982/158) ist ein konkretes staatliches Recht, das durch das Untätigbleiben des zur Entscheidung nach Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz Salzburger Baupolizeigesetz zur Erlassung eines Abbruchbescheides berufenen Organs beeinträchtigt wird, weil erst dieser Bescheid die rechtliche Basis für die unter Wahrung der Anrainerinteressen vorzunehmende Überprüfung einer Bewilligungsfähigkeit des konsenslos errichteten Bauwerkes darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102158
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0140OS00027_9600000_005