Rechtssatz RS0102165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102165
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Norm
SGG §12 Abs1 IH
SGG §12 Abs3 Z3 IIIC
StGB §32 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz
Die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit der "Gewinnabsicht" wegen der Größe der eingeführten Suchtgiftmenge mit der hieraus resultierenden (abstrakten) Gemeingefahr als Erschwerungsgrund bewirkt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11).Die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit der "Gewinnabsicht" wegen der Größe der eingeführten Suchtgiftmenge mit der hieraus resultierenden (abstrakten) Gemeingefahr als Erschwerungsgrund bewirkt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102165
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00179_9500000_001