Rechtssatz RS0102339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102339
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Norm
FinStrG §35
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU §202 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU §212
Rechtssatz
Gemäß Art 202 Abs 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld unter anderem dann, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. In Abweichung von dieser generellen Norm wird in Art 212 ZK das Entstehen dieser Schuld aber ausdrücklich verneint, wenn diese Einfuhr (ua) Suchtstoffe betrifft, die nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt.Gemäß Artikel 202, Absatz eins, ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld unter anderem dann, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. In Abweichung von dieser generellen Norm wird in Artikel 212, ZK das Entstehen dieser Schuld aber ausdrücklich verneint, wenn diese Einfuhr (ua) Suchtstoffe betrifft, die nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102339
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00055_9600000_004