Rechtssatz RS0102340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102340
Entscheidungsdatum
03.07.1996
Norm
FinStrG §35 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU §212
Rechtssatz
Die Bestimmung des dritten Satzes des Art 212 ZK mag allenfalls als Ermächtigung an die Mitgliedstaaten verstanden werden, in ihrem nationalen (Finanz-)Strafrecht vorzusehen, dass die Entstehung einer Zollschuld fingiert wird. Sie kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass sie den Straftatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG über den klaren Wortlaut hinaus ausdehnt (vgl 110 der Blg zu den sten.Prot. des NR XX GP, S 47 = Regierungsvorlage eines Suchtmittelgesetzes).Die Bestimmung des dritten Satzes des Artikel 212, ZK mag allenfalls als Ermächtigung an die Mitgliedstaaten verstanden werden, in ihrem nationalen (Finanz-)Strafrecht vorzusehen, dass die Entstehung einer Zollschuld fingiert wird. Sie kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass sie den Straftatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG über den klaren Wortlaut hinaus ausdehnt vergleiche 110 der Blg zu den sten.Prot. des NR römisch zwanzig GP, S 47 = Regierungsvorlage eines Suchtmittelgesetzes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102340
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00055_9600000_005