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Rechtssatz RS0102358×

Rechtssatz RS0102358

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102358

Geschäftszahl

1Ob2083/96x

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Rechtssatz

Ein zur Verwahrung übernommenes Kraftfahrzeug in zumutbarem Ausmaß auch gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die Eignung der diesbezüglichen Vorkehrungen hängt auch davon ab, ob es sich beim verwahrten Gut um einen besonders wertvollen Gegenstand handelt, ob dieser neu oder doch noch neuwertig ist, ob der Verwahrer nicht ohnedies mit besonderen Einrichtungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse ausgestattet ist und wie lange die Verwahrung voraussichtlich dauern wird. Ist danach infolge von witterungsbedingten Einwirkungen eine über den bloßen Alterungsprozeß hinausgehende Wertminderung zu gewärtigen, dann ist jeder Verwahrer - gleichviel, wie er bestellt wurde - dazu verhalten, entsprechende Vorkehrungen (bei Fahrzeugen etwa durch Garagierung, Abdeckung mit Planen oder dergleichen) zu treffen, um solche drohende Schäden möglichst zu verhindern. Ist er dazu angesichts seiner Möglichkeiten aber außerstande, so hat er den Hinterleger zu warnen, der dann - jedenfalls bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung - für eine anderweitige Verwahrung Sorge zu tragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102358

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02083_96X0000_004