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Rechtssatz RS0102421

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0102421

Geschäftszahl

ABGB § 183

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Rechtssatz

Informationen zu Paragraph 183, ABGB

Namensrecht

Verweisungen:

  1. Ziffer eins
    Die Entscheidungen wurden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes unter Berücksichtigung der oben aufgezählten Materien eingeordnet.
  2. Ziffer 2
    Durch die neue Rechtslage überholte Entscheidungen wurden ausgeschieden; Entscheidungen, die allenfalls noch verwendet werden können, wurden in die neuen Materien eingeordnet, wobei der Hinweis auf die geänderte Rechtslage beim Rechtssatz angemerkt wurde.
  3. Ziffer 3
    Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit wurde bei Paragraph 113 b, JN eingeordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102421

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_000ABG00183_9600000_001