Rechtssatz RS0102500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102500
Entscheidungsdatum
20.11.2024
Rechtssatz
Für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls genügt zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2073/96w
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2073/96w
- 7 Ob 2094/96h
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2094/96h
Beisatz: Auch die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis von Umständen, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T1)
- 7 Ob 292/01v
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 292/01v
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fahrraddiebstahl. (T2)
- 7 Ob 67/15a
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 67/15a
Beis wie T1
- 7 Ob 161/18d
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 161/18d
Vgl
- 7 Ob 140/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 140/24z
Beisatz: Hier: Kfz-Diebstahl, wobei das Fahrzeug wiedergefunden wurde. (T3)
Beisatz: Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Fall des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Sämtliche Umstände, die durch das (Wieder-)Auffinden des Fahrzeugs zutage treten und Rückschlüsse auf einen nicht stattgefundenen Diebstahl zulassen, müssen im Rahmen des dem Versicherer offenstehenden Erschütterungsbeweises berücksichtigt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102500
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB02073_96W0000_002