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Rechtssatz RS0102656

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102656

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Rechtssatz

Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 510/96
    Veröff: SZ 69/21
  • 1 Ob 200/98p
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 200/98p
    nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. (T1)
  • 8 Ob 263/00k
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 Ob 263/00k
    Auch; Veröff: SZ 74/118
  • 6 Ob 137/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
    nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. (T2)
  • 10 ObS 109/19f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 109/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00510_9600000_002