Rechtssatz RS0102656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102656
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Rechtssatz
Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 510/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 510/96
Veröff: SZ 69/21
- 1 Ob 200/98p
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 200/98p
nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. (T1)
- 8 Ob 263/00k
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 Ob 263/00k
Auch; Veröff: SZ 74/118
- 6 Ob 137/01t
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. (T2)
- 10 ObS 109/19f
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 109/19f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102656
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0040OB00510_9600000_002