Rechtssatz RS0102728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102728
Entscheidungsdatum
27.08.1996
Rechtssatz
Eine Entscheidung nach § 54 Abs 2 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist.Eine Entscheidung nach Paragraph 54, Absatz 2, StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102728
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_011NDS00083_9600000_001