Rechtssatz RS0102831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102831
Entscheidungsdatum
06.08.1996
Rechtssatz
Angesichts dessen, dass im gegenständlichen Strafverfahren der Aussage der einzigen Tatzeugin lediglich die leugnende Verantwortung des Angeklagten gegenübersteht, und objektive Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, fehlen, wären die gegen die Belastungszeugin vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und alle ihre Glaubwürdigkeit betreffenden Beweise aufzunehmen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102831
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0140OS00109_9600000_001