Rechtssatz RS0102834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102834
Geschäftszahl
13Os64/96; 15Os116/17y (15Os123/17b)
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Rechtssatz
§ 345 Abs 1 Z 1 StPO läßt Nichtigkeit des Verfahrens und des darauf gegründeten Urteils unter anderem (nur) dann eintreten, wenn sich ein "ausgeschlossener ..... Geschworener (§§ 67, 68) an der Verhandlung beteiligt hat". Dies stellt klar, daß nicht schon die bloße Anwesenheit eines solchen Geschworenen in der Verhandlung Nichtigkeit im dargestellten Sinn bewirkt. Eine Beteiligung des Geschworenen ist dann gegeben, wenn er an der Entscheidung mitwirkt (Lohsing-Serini4, S 545), sich also zunächst (aktiv) an der Schaffung der sachlichen und rechtlichen Grundlagen hiefür und in weiterer Folge an der Beratung und Abstimmung darüber beteiligt.Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO läßt Nichtigkeit des Verfahrens und des darauf gegründeten Urteils unter anderem (nur) dann eintreten, wenn sich ein "ausgeschlossener ..... Geschworener (Paragraphen 67, 68,) an der Verhandlung beteiligt hat". Dies stellt klar, daß nicht schon die bloße Anwesenheit eines solchen Geschworenen in der Verhandlung Nichtigkeit im dargestellten Sinn bewirkt. Eine Beteiligung des Geschworenen ist dann gegeben, wenn er an der Entscheidung mitwirkt (Lohsing-Serini4, S 545), sich also zunächst (aktiv) an der Schaffung der sachlichen und rechtlichen Grundlagen hiefür und in weiterer Folge an der Beratung und Abstimmung darüber beteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102834
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_001