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Rechtssatz RS0102834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102834

Geschäftszahl

13Os64/96; 15Os116/17y (15Os123/17b)

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Rechtssatz

Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO läßt Nichtigkeit des Verfahrens und des darauf gegründeten Urteils unter anderem (nur) dann eintreten, wenn sich ein "ausgeschlossener ..... Geschworener (Paragraphen 67, 68,) an der Verhandlung beteiligt hat". Dies stellt klar, daß nicht schon die bloße Anwesenheit eines solchen Geschworenen in der Verhandlung Nichtigkeit im dargestellten Sinn bewirkt. Eine Beteiligung des Geschworenen ist dann gegeben, wenn er an der Entscheidung mitwirkt (Lohsing-Serini4, S 545), sich also zunächst (aktiv) an der Schaffung der sachlichen und rechtlichen Grundlagen hiefür und in weiterer Folge an der Beratung und Abstimmung darüber beteiligt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_001