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Rechtssatz RS0102838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0102838

Geschäftszahl

ZPO § 500

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph 500, ZPO

römisch eins Absatz eins

römisch zwei Absatz 2

   a. Absatz 2, in der Fassung ZPO-Novelle 1983

       A. Nicht zu bewertende Gegenstände:

           1. Kein Geldeswert

           2. ausschließlich Geldsumme

      B. Zu bewertende Gegenstände

           1. Allgemeines und Einzelfälle ... (Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ausschließlich IIE3;

               Zusammenrechnung, Klagenhäufung ausschließlich IIG)

           2. Bestandrecht

      C. Wertermittlung

      D. Formulierung und Auslegung des berufungsgerichtlichen Anspruches

           1. bei Bestätigung

           2. bei Abänderung

      E. Bindungsfragen

           1. Grenzen der Bindung des OGH (unzulänglicher Ausspruch; Unterlassung des A.)

           2. Bewertung in weiteren Rechtsgängen

           3. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

      F. Berichtigungsauftrag

           1. Bestätigung

           2. Abänderung

      G. Anwendung bei objektiven und subjektiven Klagenhäufung; Eventualbegehren; Teilbestätigung; Gegenforderung

      H. Diverses, insbesondere Auslegung von Übergangsbestimmungen, Literatur, Exekutionsverfahren

      römisch eins. in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1989

      J. in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997

römisch drei. Absatz 3

   a. Absatz 3, in der Fassung ZPO-Novelle 1983

   b. Absatz 3, in der Fassung der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989

römisch vier. Absatz 4, (auch Rechtsmittelausschluß gegen

unterlassene Aussprüche)

Informationen zu Paragraph 500, ZPO

Verweisungen:

Vgl auch Paragraphen 35, D, 36 E und 37 H EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19960925_OGH0002_000ZPO00500_9600000_001