Rechtssatz RS0102850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102850
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Rechtssatz
Dies gilt aber nicht für die Zurückweisung einer Schriftschrift, dabei handelt es sich um einen im Gesetz nicht geregelten, schon vor Anhängigkeit eines für möglich gehaltenen Provisorialverfahrens überreichten Schriftsatz. Da ein solcher Schriftsatz dem Gesetz nicht bekannt ist, fehlt auch jede Regelung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über solche Schutzschriften. Daher gilt die allgemeine Regel des § 514 Abs 1 ZPO, wonach gegen Beschlüsse, soferne das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt, der Rekurs zulässig ist.Dies gilt aber nicht für die Zurückweisung einer Schriftschrift, dabei handelt es sich um einen im Gesetz nicht geregelten, schon vor Anhängigkeit eines für möglich gehaltenen Provisorialverfahrens überreichten Schriftsatz. Da ein solcher Schriftsatz dem Gesetz nicht bekannt ist, fehlt auch jede Regelung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über solche Schutzschriften. Daher gilt die allgemeine Regel des Paragraph 514, Absatz eins, ZPO, wonach gegen Beschlüsse, soferne das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt, der Rekurs zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102850
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00011_9600000_001