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Rechtssatz RS0102850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102850

Geschäftszahl

4Ob11/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Rechtssatz

Dies gilt aber nicht für die Zurückweisung einer Schriftschrift, dabei handelt es sich um einen im Gesetz nicht geregelten, schon vor Anhängigkeit eines für möglich gehaltenen Provisorialverfahrens überreichten Schriftsatz. Da ein solcher Schriftsatz dem Gesetz nicht bekannt ist, fehlt auch jede Regelung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über solche Schutzschriften. Daher gilt die allgemeine Regel des Paragraph 514, Absatz eins, ZPO, wonach gegen Beschlüsse, soferne das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt, der Rekurs zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 11/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102850

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB00011_9600000_001