Rechtssatz RS0102884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102884
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Norm
MSchG §33a
MSchG §55 idF BGBl 350/1977
MSchG §56 Abs1 Satz2 idF BGBl I Nr 96/2006
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 55 MSchG wurde mit der MSchG-Novelle 1977 BGBl 350 deshalb eingeführt, weil der Nichtgebrauch einer Marke niemals einredeweise als Anfechtungsgrund geltend gemacht werden kann, so dass im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen die Frage des Gebrauchs nicht releviert werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph 55, MSchG wurde mit der MSchG-Novelle 1977 Bundesgesetzblatt 350 deshalb eingeführt, weil der Nichtgebrauch einer Marke niemals einredeweise als Anfechtungsgrund geltend gemacht werden kann, so dass im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen die Frage des Gebrauchs nicht releviert werden könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
Veröff: SZ 69/38
- 4 Ob 134/06v
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
Abweichend; Beisatz: § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG idF BGBl I Nr 96/2006 erfasst einen Fall, in dem schon der zu sichernde Anspruch nicht besteht. Denn eine - aus welchem Grund auch immer - zu löschende Marke kann keine Untersagungsansprüche begründen. Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. Ein Grund, warum das nicht auch für das Provisorialverfahren gelten soll, ist nicht ersichtlich. Daher wäre § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG - anders als vom historischen Gesetzgeber angenommen - an sich gar nicht zwingend erforderlich gewesen. (T1); Bem: § 56 Abs 1 Satz 2 idF BGBl I Nr 96/2006 entspricht inhaltlich § 55 MSchG idF BGBl 350/1977. (T2)
- 17 Ob 40/08v
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T3); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T4)
Schlagworte
Gebrauchszwang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102884
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00007_9600000_001