Rechtssatz RS0102886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102886
Entscheidungsdatum
09.08.2006
Norm
MSchG §33a
MSchG §33a Abs1
MSchG §33a Abs4
MSchG §55
UWG §9 Abs3 B5
UWG §9 Abs3 C4a
UWG §9 Abs3 E
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes (§ 9 Abs 3 UWG) setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, daß die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang als Kennzeichen im Sinn des § 13 MSchG gebraucht wurde oder daß der Nichtgebrauch durch den Markeninhaber gerechtfertigt werden kann.Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, daß die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang als Kennzeichen im Sinn des Paragraph 13, MSchG gebraucht wurde oder daß der Nichtgebrauch durch den Markeninhaber gerechtfertigt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
Veröff: SZ 69/38
- 4 Ob 119/06p
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 119/06p
Beisatz: Schutzvoraussetzung ist daher eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung der Wortmarke. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102886
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00007_9600000_002