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Rechtssatz RS0102909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102909

Geschäftszahl

10ObS147/04x

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Norm

ASVG idF 28.ASVGNov §210

Rechtssatz

Bei mehreren Unfällen, von denen mindestens einer ein Schülerunfall ist, kann (beziehungsweise können) der Schülerunfall (bzw die Schülerunfälle) unabhängig von der Reihenfolge der Unfälle nur dann - rentenanspruchsbegründend (mitrentenanspruchsbegründend) - in die Gesamtrentenbildung einbezogen werden, wenn der Schwellenwert einer MdE von 50 vH erreicht wird. Andernfalls kommt nur eine Rente oder Gesamtrente aufgrund einer MdE von mindestens 20 vH aufgrund der anderen Unfälle (also der Nicht-Schüler-Unfälle) in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102909

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_010OBS00147_04X0000_001