Rechtssatz RS0102972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102972
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Norm
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
Rechtssatz
Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.)Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (Paragraph 48, ASGG.)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2100/96y
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2100/96y
Veröff: SZ 69/141
- 8 ObA 143/98g
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
Auch; nur: Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.) (T1) Beisatz: Ein Betriebs(Teil-)Übergang ohne Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber wird von der Rechtsprechung bejaht. (T2)
- 8 ObA 82/21y
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102972
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_001