Rechtssatz RS0102984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102984
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Bestätigt die zweite Instanz das an das Grundbuchsgericht gerichtete Ersuchen des ersten Gerichtes um Vollzug eines mittels einstweiliger Verfügung bewilligten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, ist dagegen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung des § 402 Abs 1 EO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.Bestätigt die zweite Instanz das an das Grundbuchsgericht gerichtete Ersuchen des ersten Gerichtes um Vollzug eines mittels einstweiliger Verfügung bewilligten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, ist dagegen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 402, Absatz eins, EO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0102984
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19951213_OGH0002_0070OB00636_9500000_001