Rechtssatz RS0103148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103148
Entscheidungsdatum
24.04.1996
Rechtssatz
Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes des MRG; bei der Ermittlung des Schätzwertes ist aber dann auch auf die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff MRG Bedacht zu nehmen.Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach Paragraph 45, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des römisch eins. Hauptstückes des MRG; bei der Ermittlung des Schätzwertes ist aber dann auch auf die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach den Paragraphen 18, ff MRG Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103148
Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_0030OB00136_9500000_001