Rechtssatz RS0103152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103152
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Rechtssatz
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten eines Versicherten und seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung ist nur gegeben, wenn das den Unfall herbeiführende Verhalten von der Absicht und dem Entschluß bestimmt ist, die Interessen des Betriebes zu fördern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103152
Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_010OBS00039_9600000_001