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Rechtssatz RS0103153×

Rechtssatz RS0103153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103153

Geschäftszahl

10ObS39/96

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Rechtssatz

Wenn der Versicherte während einer unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit eine Tätigkeit entfaltet, bei der auf seinen Entschluß und auf sein Verhalten nicht die Absicht, den Betrieb zu fördern, sondern ausschließlich ein besonderer betriebsfremder Zweck, nämlich die Absicht der Befriedigung persönlicher Interessen, derart mitgewirkt hat, daß die Beziehung dieser Tätigkeit zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursache als unerheblich ausgeschlossen werden muß, dann ist eine solche Tätigkeit nicht mehr dem Betrieb anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103153

Dokumentnummer

JJR_19960220_OGH0002_010OBS00039_9600000_002