Rechtssatz RS0103153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103153
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Rechtssatz
Wenn der Versicherte während einer unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit eine Tätigkeit entfaltet, bei der auf seinen Entschluß und auf sein Verhalten nicht die Absicht, den Betrieb zu fördern, sondern ausschließlich ein besonderer betriebsfremder Zweck, nämlich die Absicht der Befriedigung persönlicher Interessen, derart mitgewirkt hat, daß die Beziehung dieser Tätigkeit zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursache als unerheblich ausgeschlossen werden muß, dann ist eine solche Tätigkeit nicht mehr dem Betrieb anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103153
Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_010OBS00039_9600000_002