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Rechtssatz RS0103199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103199

Geschäftszahl

9ObA10/96

Entscheidungsdatum

31.01.1996

Rechtssatz

Eine Vertretungstätigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt, sondern auch dann, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 10/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 10/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103199

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_009OBA00010_9600000_001