Rechtssatz RS0103217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103217
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Norm
WEG §19 Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnII
Rechtssatz
Die Aufteilungsregel des § 19 WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).Die Aufteilungsregel des Paragraph 19, WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 132/95
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 132/95
Veröff: SZ 69/190
- 5 Ob 96/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 96/25s
vgl; Beisatz: Hier: Keine teleologische Reduktion des § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäuser. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103217
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00132_9500000_002