Rechtssatz RS0103224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103224
Entscheidungsdatum
27.08.1996
Rechtssatz
Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist.Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (Paragraph 27, Absatz 3, Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103224
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_003