Rechtssatz RS0103226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103226
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Rückforderungsansprüche wegen geleisteter Vermittlungsprovision im Sinne des § 27 Abs 1 MRG setzen einen Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 1 MRG (oder der Z 5 leg cit) voraus; andernfalls ist der Sachantrag abzuweisen, ohne daß der Möglichkeit einer Verweisung des Begehrens ins streitige Verfahren näher getreten werden könnte.Rückforderungsansprüche wegen geleisteter Vermittlungsprovision im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, MRG setzen einen Verstoß gegen die Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (oder der Ziffer 5, leg cit) voraus; andernfalls ist der Sachantrag abzuweisen, ohne daß der Möglichkeit einer Verweisung des Begehrens ins streitige Verfahren näher getreten werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103226
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0050OB02175_96F0000_002