Rechtssatz RS0103227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103227
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Norm
HVG §29 IIc
HVG §29 IId
Rechtssatz
Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen eines Maklervertrages lassen sich mit der Rechtsansicht begründen, daß zum Wesen eines gültigen Vermittlungsauftrages ein Dreipersonenverhältnis zählt, das bei der Vermittlung eines eigenen (etwa auch dem beherrschenden Gesellschafter der Makler-GmbH gehörigen) Objekts nicht vorliegt, doch kann dieses Dreipersonenverhältnis und damit das gültige Zustandekommen eines Maklervertrages nicht a priori verneint werden, wenn drei verschiedene Rechtssubjekte an der Vermittlung beteiligt sind.Die Rechtsprobleme, die sich bei Einschaltung einer Kapitalgesellschaft (beziehungsweise einer anderen juristischen Person) ergeben, auf die der Vermittler oder der Eigentümer des zu vermittelnden Objektes maßgeblichen Einfluß ausübt, lassen sich nur über die Anspruchsvoraussetzung der Verdienstlichkeit der Vermittlertätigkeit lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103227
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0050OB02175_96F0000_003