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Rechtssatz RS0103346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103346

Geschäftszahl

10Ob1516/96

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Rechtssatz

Wird nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen, so ist ein solcher Sachverhalt dem Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu unterstellen (Aufhebung einer EV durch das Gericht erster Instanz über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei infolge Wegfalles des zu sichernden Anspruches). Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103346

Dokumentnummer

JJR_19960220_OGH0002_0100OB01516_9600000_001